Die Spezialisierte Person für den Versorgungsbereich Inhalations- und Atemtherapiegeräte (Seminar | Ostfildern)
Anerkennung Der GKV-Spitzenverband hat diese Qualifizierung in seine Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V aufgenommen. Für die Versorgungsbereiche 14A, 14B, 14C, 14E und 14F werden die Nachweise über den Besuch und die erfolgreich abgelegten Prüfungen sowie der Fortbildung „Die Spezialisierte Person für den Versorgungsbereich Inhalations- und Atemtherapiegeräte (Produktgruppe 14)“ anerkannt. Die…
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